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Im Januar 2023 tritt das Lieferkettengesetz in Kraft: Wir verraten, was es für Ihre Produktion bedeutet.
Im Januar 2023 tritt das Lieferkettengesetz in Kraft, das den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten verbessern soll. Wir fassen die wichtigsten Infos zusammen und verraten, was es für Ihre Produktion bedeutet.
Globale Wertschöpfungsketten machen rund 80 % des weltweiten Handels aus. Dabei ist keine andere Industrienation so intensiv in internationale Lieferketten eingebunden wie Deutschland. Jedoch kann eine lange und unüberschaubare Lieferkette dazu führen, dass die Arbeitsbedingungen und Menschenrechte vernachlässigt werden.
Das neue Lieferkettengesetz soll den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten stärken. Zu diesem Zweck legt das auch als Lieferketten-sorgfaltspflichten¬gesetz (LkSG) bezeichnete Regelwerk klare und umzusetzende Sorgfaltspflichten für Unternehmen fest. Nachdem es bereits im Juni 2021 vom Bundestag verabschiedet und kurz darauf über die Bundesregierung, vom Bundesrat gebilligt wurde, tritt es zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betrifft alle Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, einen Verwaltungssitz, satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Dabei wird das LkSG schrittweise die folgenden Unternehmensgrößen betreffen:
Ab Januar 2023
Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden
Ab dem Jahr 2024
Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden
Das Lieferkettengesetz soll dafür sorgen, dass grundlegende Menschenrechtsstandards in den globalen Lieferketten deutscher Unternehmen eingehalten werden – wie etwa das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit.
Genauso sind Missachtungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wie auch Aspekte des Umweltschutzes relevant – etwa, wenn schädliche Umweltauswirkungen (wie z. B. vergiftetes Wasser) den Schutz der menschlichen Gesundheit gefährden. Demnach soll das Gesetz den Weg für eine grüne oder nachhaltige Logistik bereiten.
Das Lieferkettengesetz beschreibt im Detail, welche Präventions- und Abhilfema ßnahmen zur Einhaltung nötig sind. Dazu verpflichtet es Unternehmen zu festgelegten Beschwerdeverfahren und einer regelmäßigen Berichterstattung. Das Fundament bildet die Einrichtung eines Risikomanagements, um eventuelle Beeinträchtigungen der Menschenrechte zu identifizieren, zu reduzieren oder komplett zu vermeiden.
Wichtig dabei ist, dass die betroffenen Unternehmen die Verantwortung für die gesamte globale Supply Chain tragen, die alle inländischen wie ausländischen Schritte vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt umfasst. Dazu gilt, dass die Sorgfaltspflichten beim unmittelbaren Zulieferer nur anlassbezogen gelten. Zudem muss das eigene Unternehmen auch Kenntnis von einem möglichen Verstoß in den Lieferketten erlangen.
Betroffene Unternehmen müssen bei sich selbst wie auch bei ihren mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern die folgenden Maßnahmen umsetzen:
Eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden
Risikoanalysen zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen
Einen Beschwerdemechanismus einrichten
Transparente und öffentliche Berichte veröffentlichen
Im Fall einer Inlands-Verletzung sofortige Abhilfemaßnahmen ergreifen
Bei einer Zulieferer-Verletzung einen Plan zur Vermeidung erstellen
Angemessene Präventionsmaßnahmen verankern (z. B. durch gemeinsame Brancheninitiativen)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft die Einhaltung des Lieferkettengesetzes. Dazu kontrolliert die etablierte Behörde die jährlich einzureichenden Unternehmensberichte, geht eingereichten Beschwerden nach und verhängt im Notfall Sanktionen.
Die Bußgelder können bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Allerdings gilt der umsatzbezogene Bußgeldrahmen nur für Unternehmen, die mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen. Dazu ist es möglich, Unternehmen ab einer bestimmten Bußgeldhöhe zusätzlich und für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen.
Da das Lieferkettengesetz die Einhaltung von Menschenrechten und Aspekte des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes, aber nicht direkt die unmittelbare Produktion oder Logistik betrifft, wird es wohl keine direkten Auswirkungen auf die Lieferzeiten geben.
Was die Kosten angeht, so lässt sich nur schwer eine Vorhersage treffen. Unvermeidbar ist natürlich, dass durch die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zusätzlicher Aufwand für Unternehmen entsteht.
Wie auch immer es kommt – mit dem Lieferkettengesetz werden deutsche Unternehmen in die Pflicht genommen, den Überblick über ihre globale Lieferkette zu behalten und die Menschenrechte zu stärken.
Das ist eine richtige, unter Umständen aber auch komplexe Herausforderung. Daher ist es umso wichtiger, einen Partner zu haben, der Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht. Fragen Sie uns, ihr Line Up Team – wir unterstützen Sie, wenn es um die internationale Beschaffung und die Einhaltung des kommenden Lieferkettengesetzes geht.
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